Grundsteuerwert: Neubewertung von Immobilien zum 01.07.2022

Wenn Sie Eigentümer von Grundstücken sind, dann ist das Jahr 2022 für Sie besonders spannend. Denn jetzt beginnt die Umsetzung des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG). Dieses regelt, wie in Zukunft die Grundstücke für die Berechnung der Grundsteuer zu bewerten sind. Nötig wurde die Reform durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Das Gericht hatte damals die alten Einheitswerte als Grundlage für die Grundsteuer verworfen.

In Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden.

Den ersten Schritt unternehmen die Finanzbehörden gleich im ersten Quartal 2022. Alle Eigentümer von Grundstücken werden durch die Finanzbehörden aufgefordert, den Grundsteuerwert nach den neuen Regeln selbst zu ermitteln. Anschließend sollen die jeweiligen Feststellungserklärungen bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden. Das gilt also auch für Sie!

Die Frist für die Einreichung der Feststellungserklärungen endet am 31. Oktober 2022, soweit zumindest der aktuelle Stand. Für Sie konkret heißt das: Sie sollten sich rechtzeitig auf die Neubewertung Ihrer Immobilien vorbereiten. Das TAXON-Team unterstützt Sie professionell mit unserer Expertise als Steuerberater. Sprechen Sie uns bitte an. Wir erklären Ihnen im Beratungsgespräch genau, was sich durch die Reform für Sie ändert, worauf es ankommt und was Sie jetzt tun können und müssen.

Mit der neuen Grundsteuer für Grundstücke wird es jetzt ernst. Wir unterstützen Sie bei der Neubewertung Ihrer Immobilien.

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MEHRWERT: Mit diesen Vorteilen können Sie rechnen

Fristen einhalten

Rechtssicher handeln

LEISTUNGEN: Diese Aufgaben erledigen wir für Sie als Experten für die Bewertung von Immobilien in Zusmamenhang mit dem neuen Grundsteuerreformgesetz

Immobilienbewertung gemäß Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG)

  • Zusammenstellen der erforderlichen Daten und Unterlagen
  • Berechnung der Grundstückswerte gemäß den neuen Regeln
  • Fristgerechte Erstellung der Steuererklärung

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Die bisherigen Einheitswerte sind veraltet

Bisher wurde für alle Immobilien, egal ob unbebaut oder bebaut, zu Wohnzwecken, gewerblich oder in der Land- und Forstwirtschaft genutzt, vom zuständigen Finanzamt ein Einheitswert festgestellt, der hauptsächlich für Zwecke der Festsetzung der Grundsteuer dient. Jeder Grundstückseigentümer kennt das. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben und stellt eine wesentliche Einnahmequelle dar.

Die Einheitswerte wurden allerdings für den Westteil Deutschlands basierend auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 und für den Ostteil Deutschlands basierend auf den Wertverhältnissen zum 01.01.1935 ermittelt.

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die auf veralteten Daten beruhenden Regelungen für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer bis zum 31.12.2019 neu zu regeln.

Mit dem Grundsteuerreformgesetz (GrStRefG) ist der Gesetzgeber dieser Auflage nachgekommen. Für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Zur Umsetzung des Grundsteuerreformgesetzes wird zunächst eine Hauptfeststellung der Grundstückswerte zum Stichtag 1. Januar 2022 erfolgen. In der Folge soll alle sieben Jahre ein aktualisierter Wert ermittelt werden. In Deutschland sind rund 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten!

Grundstückseigentümer sollen neuen Grundstückswert selbst ermitteln! 

Dafür werden alle Grundstückseigentümer im ersten Quartal 2022 von der Finanzverwaltung aufgefordert werden, den Grundsteuerwert selbst zu ermitteln und die entsprechenden Feststellungserklärungen einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Feststellungserklärungen soll am 31. Oktober 2022 enden.

Die Finanzämter werden dann mit der Feststellung der Grundsteuerwerte beginnen und die Werte an die Städte und Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 weitergeben. Ab diesem Zeitpunkt wird dann die neu ermittelte Grundsteuer zu zahlen sein.

Die vom Bund vorgegebene Regelung zur Ermittlung des Grundsteuerwertes knüpft an die bisherige Verfahrensweise an und wird berechnet nach Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz. Da die Grundstücksbewertung künftig deutlich höher ausfallen dürfte, wird die Steuermesszahl stark abgesenkt. Die Höhe der Grundsteuer hängt letztlich vom Hebesatz ab, den die einzelnen Städte und Gemeinden festsetzen.

Für die Bundesländer gibt es eine Öffnungsklausel im Grundgesetz, das Bundesmodell in modifizierter Form anzuwenden. Nach aktuellem Stand haben sich neun Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) für die Anwendung des Bundesmodells entschieden, wogegen die übrigen Bundesländer eigene modifizierte Berechnungsverfahren anwenden wollen (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen).

Es besteht schon jetzt Handlungsbedarf

Die für die Erstellung der Feststellungserklärungen relevanten Daten müssen zusammengetragen werden. Je nach Bewertungsart müssen die Daten zur Grundstücksgröße, Bodenrichtwert, Art der Immobilie, Alter des Gebäudes, Wohnfläche, Nettokaltmiete etc. zusammengestellt werden, was gerade bei älteren Immobilien aufwändig sein kann.

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