BilMoG: Steuerliche Rücklagen im Jahr 2010 in der Handels- und Steuerbilanz
Wenn keine frühzeitige Anwendung der neuen Fassung des Handelsrechts vorgenommen wurde, so sind steuerliche Rücklagen im ersten Geschäftsjahr nach BilMoG in der Handelsbilanz nicht mehr ansatzfähig, da die umgekehrte Maßgeblichkeit (§§ 254, 279 Abs. 2 HGB a.F.) keine Gültigkeit mehr besitzt. Die §§ 254 und 279 Abs. 2 HGB a.F. sind letztmalig für Geschäftsjahre anwendbar, die bis zum 31.12.2009 enden. Bei frühzeitiger Erstanwendung darf die Bildung entsprechend früher nicht vorgenommen werden. Für bestehende steuerliche Rücklagen gilt ein Wahlrecht. Demnach dürfen die Posten zunächst beibehalten werden oder erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen überführt werden (Art. 67 Abs. 4 EGHGB). Im Fall der Beibehaltung gelten die alten Regelungen des Handelsrechts zur Auflösung weiter.
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