BilMoG: Keine Ausschüttung trotz Bilanzgewinn
Bei Kapitalgesellschaften und der Kapitalgesellschaft & Co. KG darf ein Bilanzgewinn grundsätzlich ausgeschüttet werden, ohne dass hierdurch eine Haftung bzw. der Verlust der Haftungsbeschränkung droht. Es ergeben sich jedoch einige u.a. durch das BilMoG eingeführte Ausschüttungssperren. Diese sind insbesondere jetzt, im 1. Jahr nach Einführung des BilMoG, zu beachten.
Seit Inkrafttreten des BilMoG können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie latente Steuern (u.a. Verlustvorträge) aktiviert werden. Wird von der Aktivierungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, wirkt sich sich dies positiv auf das ausgewiesene Eigenkapital und den im entsprechenden Jahr entstehenden Bilanzgewinn aus. Aufgrund der Bewertungsschwierigkeiten und Missbrauchsmöglichkeiten hielt es der Gesetzgeber aber für notwendig, eine Gewinnausschüttung zu verhindern, soweit diese nur auf der Aktivierung beruht. Mangels bilanzieller Gegenpositionen wurde dies als Ausschüttungsverbot in § 268 Abs. 8 HGB verankert.
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