Umkehr der Steuerschuldnerschaft, § 13 b UStG
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird gem. § 13 b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab 2011 u.a. erweitert auf steuerpflichtige Leistungen von Gebäudereinigern. Dies gilt in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ebenfalls Gebäudereiniger ist, also bei Subunternehmern.
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