Sog. Sanierungsklausel bei Kapitalgesellschaften bis auf Weiteres nicht anzuwenden
Beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften dürfen Verlustvorträge nicht – oder nur eingeschränkt – geltend gemacht werden. Ab 2008 gab es eine Ausnahme für sog. Sanierungsfälle. Da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Europarecht bestehen, ist die Sanierungsklausel des § 8 c Abs. 1 a KStG bis zur abschließenden Prüfung nicht mehr anwendbar.
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